Rechtstipp: Oldtimer und Ehescheidung

Drum prüfe wer sich ewig bindet! Im Scheidungsprozess – Aufteilungsverfahren – kann es bezüglich einzelner Gegenstände unter Umständen schwierig sein zu beurteilen, ob es sich um Aufteilungssachen handelt oder nicht. Das betrifft auch den Oldtimer einer der beiden Ehepartner.

Wie RA Mag. Dr. Günter Lippitsch ausführt, sieht die Judikatur gewisse Gegenstände als von der Aufteilung ausgeschlossen, so etwa persönliche Kleidung, den Pelzmantel oder Schmuck. Auch der PKW, der beispielsweise der Frau von ihrem Mann geschenkt worden ist und ihrem alleinigen persönlichen Gebrauch gedient hat, unterliegt nicht der Aufteilung, ebenso wenig ein Motorrad oder ein Reitpferd, das von einem der Ehegatten allein benutzt wurde.

Oldtimer: Wertanlage oder nicht

Zu berücksichtigen ist allerdings, ob es sich bei diesen Sachen etwa um eine Wertanlage handelte. In diesem Fall läge eheliche Ersparnis (Aufteilung) vor. Ein Oldtimer, den ausschließlich der Ehemann benutzt und mit ihm Oldtimerveranstaltungen fährt, wobei sich die Ehefrau an diesem Hobby nicht beteiligt und auch nicht an derartigen Events teilnimmt, wird der Aufteilung unterliegen, sobald die Anschaffung und Betreuung des Oldtimers einen gewissen Wertanlagencharakter entfaltet. Bei einem in die Ehe eingebrachten Oldtimer wird der über die Jahre entstandene Wertzuwachs abzüglich der allfälligen Leistungen für die Erhaltung des Fahrzeuges (und sonstiger Abgaben) der Aufteilung unterliegen; dies gilt insbesondere für den Fall, als die Ehegattin oder der Ehegatte auch an diversen Ausflügen und Veranstaltungen teilnimmt.