Wertminderung bei Oldtimern

Eine interessante Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gab es bezüglich der Wertminderung durch Unfallschaden bei Oldtimern. Der Oberste Gerichtshof hat nun in Österreich erstmals über die Frage des Wertminderungsanspruches bei Oldtimerfahrzeugen entschieden.

Ausgleich der Wertminderung wegen gefühlsmäßiger Abneigung gegen reparierte Sachen

Bei Beschädigung einer Sache (Oldtimerfahrzeug) sind nicht nur die Reparaturkosten zu ersetzen, sondern es ist gegebenenfalls auch jene Wertminderung auszugleichen, die im konkreten Fall auf Grund der gefühlsmäßigen Abneigung potentieller Käufer gegen (auch fachgerecht) reparierte Sachen eintritt.

  • Maßgebend ist die Differenz zwischen dem Wert vor der Beschädigung und jenem nach der Reparatur.
  • Die Feststellung dieser Werte (des Oldtimerfahrzeuges vor der Beschädigung und nach der Reparatur) ist Tatfrage.
  • Vorschäden können zwar für die Frage relevant sein, ob eine Wertminderung eingetreten ist; sie sind aber kein Grund, eine festgestellte Wertminderung nicht zu ersetzen.

Merkantiler Minderwert bei Oldtimern

Diese Rechtsmeinung zum sogenannten merkantilen Minderwert bei Oldtimerfahrzeugen wird bereits seit einigen Jahren vertreten. Bis dato war es auf Grund geringer Streitwerte jedoch nicht möglich, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu erreichen. Viele namhafte Kfz-Sachverständige waren in der Vergangenheit gehalten, die deutsche Judikatur für die Argumentation der Wertminderung zu bemühen. Die nunmehr ergangene Entscheidung ermöglicht die problemlose Bezugnahme für Sachverständige, die mit der Ermittlung (und Berechnung) der Wertminderung eines (originalen und erhaltenswürdigen) Oldtimerfahrzeuges befasst worden sind.