Verwaltungsgerichtshof entscheidet: Keine Anerkennung als historisches Fahrzeug bei Änderungen
In einer Entscheidung vom April 2019 hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass Änderungen am Fahrzeug zum Verlust der Originalität führen können und damit die Anerkennung als historisches Fahrzeug versagt wird.
Im konkreten Fall betroffen war ein Volkswagen Käfer Baujahr 1971. Im Zuge der Renovierung des Oldtimers wurden an der Vorderachse neue Federbeine eingebaut, durch die eine Tieferlegung des Fahrzeugs erfolgt sei. Das Gutachten des TÜV gehe von einem Tieferlegungsmaß von 40mm aus. In einem vom Autobesitzer vorgelegten Buch werde zwar festgehalten, dass sich das Fahrzeug durch Einbau kürzerer Federn oder durch Kürzen der vorhandenen Federn tieferlegen lasse, doch sollte man mehr als 20mm nicht überschreiten. Da es dem Oldtimer-Besitzer nicht gelungen war, den Nachweis über die Originalität der Tieferlegung von 40mm auch durch alternative Nachweise zu erbringen, war die Genehmigung als historisches Fahrzeug nicht gegeben.
VwGH-Entscheidung zur Veränderung an einem Oldtimer und dessen Verlust der Originalität.