Historisches Fahrzeug trotz Umbau: Was ist erlaubt, was nicht?

Umbauten an historischen Fahrzeugen können einer Einstufung als historisches Fahrzeug entgegenstehen, müssen es aber nicht. Entscheidend sind Zeitpunkt, historische Korrektheit und ein nachvollziehbarer Nachweis. Besonders wichtig sind dabei die Zehnjahresregel, das Alter der verwendeten Bauteile und deren damalige Verwendung an der konkreten Fahrzeugtype.
Zeitgenössische Umbauten sind grundsätzlich möglich
Ein zeitgenössischer Umbau stellt keine Einschränkung der Genehmigungsfähigkeit als historisches Fahrzeug dar, sofern dieser nachweislich innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgt ist und mindestens 30 Jahre zurückliegt. Andernfalls ist eine Genehmigung als historisches Fahrzeug ausgeschlossen.
Historische Korrektheit muss nachgewiesen werden
Änderungen an historischen Fahrzeugen müssen historisch korrekt sein. Dies setzt voraus, dass sie zur maßgeblichen Zeit bei der betreffenden Fahrzeugtype üblich waren und die Verwendung im öffentlichen Verkehr zulässig war. Die historische Korrektheit ist nachvollziehbar durch geeignete zeitgenössische Unterlagen (zB Herstellerunterlagen, Fachliteratur) nachzuweisen. Aus dem Nachweis muss eindeutig hervorgehen, dass das konkrete Teil an der betreffenden Fahrzeugtype verwendet wurde. Einzelgenehmigungen anderer Fahrzeuge derselben Type gelten nicht zwingend als geeigneter Nachweis.
Zehnjahresregel bei nachträglichen Änderungen
Wird eine Änderung nachträglich vorgenommen, ist die Zehnjahresregel anzuwenden. Das Datum der Einstufung als historisches Fahrzeug richtet sich nach dem Zeitpunkt der zuletzt vorgenommenen Änderung. Bei Fahrzeugen mit einem Erstzulassungsdatum bis maximal zehn Jahre vor der maßgeblichen Baujahresgrenze sind ausschließlich solche Änderungen zulässig, die nachweislich bereits vor mindestens 30 Jahren zeitgenössisch an der betreffenden Fahrzeugtype vorgenommen wurden.
Nachgefertigtes Zubehör und Originalersatz
Bei nachgefertigtem Zubehör gilt nicht das Produktionsjahr des Bauteils, sondern ab wann es den Originalbauteil im Handel gegeben hat (zB Minilite oder Cromodora Leichtmetallräder). Es muss nachgewiesen sein, dass diese Bereifung und Felge damals am gegenständlichen Fahrzeug Verwendung fanden. Dass diese Bereifung/Felge damals am Markt angeboten wurde, ist für eine Einstufung zum historischen Fahrzeug nicht ausreichend.
Wenn es sich um eine Felge handelt, welche im Aussehen UND den Dimensionen der damals genehmigten Kombination entspricht, welche aber (zB auch heute) nachgefertigt wurde, so wird dadurch auch das historische Erscheinungsbild nicht verändert und ist dies auch für die entsprechende Einstufung als historisches Fahrzeug möglich. Diese gilt als „Originalersatz“.
Wenn das Bauteil zu jung ist
Ein Golf GTI Baujahr 1992 mit einem Fahrwerk, das erst ab 2002 am Markt verfügbar war, konnte 2022 nicht als historisches Fahrzeug eingestuft werden. Zwar war die 10-Jahresregelung erfüllt, das Fahrwerk selbst war jedoch noch keine 30 Jahre alt.
