Oldtimerkauf und Gewährleistungsverzicht

Bei einem Kaufvertrag zwischen Privatpersonen wird sehr häufig ein Internetvertragsmuster oder die Vorlage des ÖAMTC verwendet. Die Verkäufer gehen regelmäßig davon aus, dass der Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss bei einem Privatgeschäft (rechtlich) verbindlich ist. Dem ist nicht so.

Grundsätzlich erstreckt sich zwar ein Gewährleistungsverzicht auch auf verborgene Mängel wie etwa einen „beginnenden Motorschaden“. Der Gewährleistungsverzicht erstreckt sich aber nicht auf zugesicherte Eigenschaften, wie etwa die Betriebs- und Verkehrssicherheit als schlüssige Zusage des Verkäufers. Bei Auslegung des Gewährleistungsverzichtes ist nicht nur der Wortlaut des Vertrages relevant. Für die Erforschung der Parteienabsicht sind auch die Umstände des Vertragsschlusses, nämlich das sonstige Verhalten der Vertragsparteien und deren Erklärungen von wesentlicher Bedeutung. Wurde vor Übergabe des Fahrzeuges eine § 57a KFG-Überprüfung (Pickerl) vorgenommen oder diese einvernehmlich durchgeführt, so wird die Verkehrs- und Betriebssicherheit automatisch zum Vertragsgegenstand. Dies gilt auch für solche Fahrzeuge, welche als Verkehrs- und Betriebssicher (durch Ankreuzen im Vertrag) verkauft werden. In diesen Fällen ist die Fahrtüchtigkeit des Kaufgegenstandes schlüssig vereinbart worden. Den Motorschaden als latenten oder angelegten Mangel hätte der Käufer sicherlich nicht akzeptiert, sodass der Gewährleistungsverzicht entsprechend einschränkend auszulegen ist und der Käufer seine Gewährleistungsansprüche nicht verliert.

Selbst für den Fall, als die Vertragsparteien sich gemeinsam auf einen Ankaufstest einigen und ein „beginnender Motorschaden“ bei diesem Test nicht entdeckt würde, gehen die Gewährleistungsansprüche trotz Verzicht im Kaufvertrag nicht verloren. Die Ansprüche des Käufers können innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Fahrzeuges geltend gemacht werden.