Genehmigung von „Scheunenfunden“

Für „Scheunenfunde“ – Kraftfahrzeuge ohne passende Fahrzeugpapiere – gibt es seit kurzem neue Regelungen.

Im Rahmen einer Koordinationsbesprechung der Bundesländer wurde für die Genehmigung von Fahrzeugen ohne Papiere („Scheunenfund“) folgende neue Regelung getroffen:

Besitznachweis durch eidesstattliche Erklärung

Wenn nur eine eidesstattliche Erklärung als Besitznachweis vorliegt, also die Geschichte des Fahrzeuges weitgehend im Dunkeln liegt, oder das Fahrzeug aus Teilen zusammengebaut wurde, ist auch eine „Zustimmungserklärung“ der örtlich zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) erforderlich, in der bestätigt wird, dass nach dem betroffenen Fahrzeug nicht gefahndet wird.

Unter Umständen wird als Voraussetzung dafür eine Verlustanzeige über die Fahrzeugpapiere verlangt (Gemeindeamt). Hinweis: die Verlustanzeige sagt ja nicht aus wer die Dokumente verloren hat, es wird nur behördlich festgestellt, dass die betroffenen Dokumente eben in Verlust geraten sind.

Fahrzeugerwerb bei Auktion oder Händler

Von der neuen Regelung nicht davon betroffen sind Käufe in Auktionen oder bei Fahrzeughändlern, da es zu diesen Vorgängen in der Regel entsprechende Rechnungen bzw. Urkunden gibt. Ebenso nicht betroffen sind Fahrzeuge aus Verlassenschaften.