Was Sie schon immer zu historischen Fahrzeugen wissen wollten

Was Sie schon immer zu historischen Fahrzeugen wissen wollten

Was ist die Voraussetzung für ein „historisches Fahrzeug“? Welche Vorteile ergeben sich durch diese Typisierung? Warum gibt es kein spezielles Kennzeichen? In dieser Übersicht erfahren Sie die wichtigsten Punkte, warum und wie Sie Ihr Fahrzeug als „historisch“ typisieren können.

Was ist die Genehmigung als historisches Fahrzeug?

In die Fahrzeugpapiere (Typenschein oder Einzelgenehmigung) wird die Eigenschaft „historisches Fahrzeug“ eingetragen. Auf diese Eintragung beziehen sich alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen.

Was sind die Grundvoraussetzungen für eine “historische” Typisierung?

Das Fahrzeug muss älter als 30 Jahre sein, in einem originalen guten Zustand (Zustandsnoten 1-3), nicht für den täglichen Gebrauch und in der approbierten Liste des BMVIT als erhaltungswürdig eingetragen sein (www.khmoe.at).

Warum soll ich das machen?

Verschiedene gesetzliche Maßnahmen – weltweit – werden es zukünftig immer schwieriger machen, mit „normalen“ Gebrauchtwagen diese Vorgaben zu erfüllen. Im LKW-Bereich sind schon derzeit Ausnahmen von den IG-L Fahrverboten an die Eigenschaft „historisches Fahrzeug“ gebunden. In D haben Fahrzeuge mit H-Kennzeichen praktisch bei allen Fahrbeschränkungen Ausnahmen.

Wer ist dafür zuständig?

Für die Änderung der Dokumente ist die Prüfstelle der Landesregierung zuständig (in jenem Bundesland, wo das Fahrzeug zugelassen ist, bzw. der BesitzerIn den Hauptwohnsitz hat)

Welches Fahrzeug erfüllt die Bedingungen? Warum keine automatische Umstellung?

Das Fahrzeug muss mind. 30 Jahre alt sein, sich in einem originalgetreuen Zustand befinden, bzw. Veränderungen „historisch korrekt“ sein, nicht für den täglichen Gebrauch. Dann kann es in die approbierte Liste des BMVIT als erhaltungswürdig eingetragen werden (www.khmoe.at). Das wird vor der Eintragung überprüft.

Wie funktioniert das Eintragen – negative Überprüfung – wie weiter?

Grundsätzlich ist die Vorführung des Fahrzeuges bei der Prüfstelle der Landesregierung erforderlich. Ergibt die Überprüfung Mängel die eine Eintragung „historisches Fahrzeug ausschließen“ so wird ein Mängelbefund ausgestellt. Anhand dessen die beanstandeten Mängel behoben bzw. die erforderlichen Unterlagen besorgt werden können.

Was kostet es?

Je nach Fahrzeugart und Art der Dokumente, bzw. Unterlagen beträgt die Gebühr ca. 40,- bis 60,- Euro (Oktober 2017)

Was ändert sich für mich?

Fahrtbeschränkung von 120 Tagen für Kraftwagen (PKW, LKW, Zugmaschinen etc.) und 60 Tagen für Krafträder (Motorräder, Motorfahrräder, Motordreiräder), erforderliche Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) bzw. das Prüfintervall §57a von 2 Jahren. Vorlage des Typenscheins bzw. die Einzelgenehmigung Zukünftig bei der §57a Überprüfung „historisch“.

Inhalt Fahrtenbuch?

Das Fahrtenbuch muss „zuordenbar“ sein (Fahrzeugtyp, Fahrgestellnummer, Kennzeichen), es darf nicht manipulierbar sein (lose Blätter, bzw. Seiten nicht nummeriert), es sind die Tage an denen gefahren wird vor Antritt der Fahrt aufzuzeichnen bzw. durchzunummerieren, sowie der km-Stand bzw. die gefahrenen Kilometer und die Fahrtstrecke zu dokumentieren.

Vorteile?

Ausnahmen bei bestimmten gesetzlichen Bestimmungen (z.B. IG-Luft), Prüfintervall bei der § 57a Überprüfung 2 Jahre, Dokumentation des Kulturgutes „Historisches Fahrzeug“ nach außen.

Wie wird das historische Fahrzeug gekennzeichnet? Gilt das auch im Ausland?

Die Kennzeichnung erfolgt über eine rot-weiße § 57 a Plakette „Historisches Fahrzeug“. In Ländern mit einschlägigen Bestimmungen wird dies grundsätzlich anerkannt, es ist jedoch bei Auslandsreisen zu empfehlen, dies an den jeweiligen Zielorten zu hinterfragen.

Wechselkennzeichen möglich?

Man kann „historische Fahrzeuge“ weiterhin mit „normal“ zugelassenen Fahrzeugen auf ein Wechselkennzeichen zusammenmelden.

Schwarze Nummerntafel, verliert man diese?

Beim Eintrag „historisch“ ändert sich nichts an der grundsätzlichen Zulassung des Fahrzeuges, d.h. es ändert sich weder das Kennzeichen, noch ist der Umstieg auf eine „neue“ Nummerntafel notwendig

Nachträgliche Veränderungen – Überprüfung der Genehmigungskonformität bei § 57a?

Bei historischen Fahrzeugen wird zukünftig auch überprüft, ob das Fahrzeug mit der Genehmigung (als historisches Fahrzeug) übereinstimmt, damit sollen nachträgliche Umbauten erkannt werden. Hier geht es primär um „offensichtliche“ Veränderungen.

Besitzwechsel?

Die Eigenschaft „historisches Fahrzeug“ ist auf das Fahrzeug bezogen und ändert sich nicht bei Besitzwechsel

Zusammenhang mit FIVA ID-Card und ÖMVV-Registrierung?

Die gesetzliche definierte Eigenschaft „historisches Fahrzeug“ hat keinen Zusammenhang mit einer FIVA ID-Card oder einer alten ÖMVV-Registrierung. In der FIVA ID-Card wird aber auf Veränderungen gegenüber dem Originalzustand hingewiesen, die auch für das „historische Fahrzeug“ relevant sein können.

Was wird mit dem weißen Pickerl?

Dieses bleibt für Fahrzeuge, die nicht „historisch“ eingetragen sind, diese werden quasi als Normalfahrzeuge gesehen.

Warum haben wir keine speziellen Kennzeichen (H-Kennzeichen, bzw. 07-Kennz.)?

Weil dann kein Wechselkennzeichen mehr möglich wäre.

Wenn Wien eine Umweltzone wird, darf ich dann mit dem historischen Fahrzeug einfahren?

Nach derzeitiger Gesetzeslage (Landesverordnung) ja.

Muss ich auch bei Fahrten im Ausland ein Fahrtenbuch führen?

Ja – die Fahrtage gelten auch für Fahrten im Ausland.

Kann die Fahrtbeschränkung von den 120/60 Tagen abweichen bzw. zusätzlich eingegrenzt werden?

Die 120/60 Tage Regelung ist im KFG verankert. Zukünftige gesetzliche Änderungen sind aus heutiger Sicht nicht abschätzbar.

Wie wird das Fahrtenbuch kontrolliert?

Im Zuge der § 57a Überprüfung oder auch durch die Behörde.

Bleibt der originale Typenschein bzw. Einzelgenehmigung erhalten?

Die originalen Dokumente bleiben erhalten, es wird ein Zusatzblatt eingeheftet.

Was besagt der Eintrag in die „Liste der historischen Fahrzeuge“?

Der Eintrag sagt nur aus, dass die betreffende Fahrzeugtype als historisch anerkannt werden kann, nichts aber über den historisch korrekten Zustand des betreffenden Fahrzeuges.

Welche Vorteile habe ich bei der § 57a Überprüfung – außer den 2 Jahren?

Für „historische“ Fahrzeuge aber auch grundsätzlich gelten jene Werte (Abgas, Bremswerte), die für das jeweilige Erstzulassungsdatum bzw. den damaligen Bauvorschriften zulässig waren, es ist aber kein Freibrief für einen schlechten technischen Zustand.

Kann die Einhaltung der Fahrtbeschränkung auch anders als mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden?

In Bezug auf die Neuregelung in der 35.KFG Novelle gilt folgendes: Bei historischen Fahrzeugen ist die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß § 34 Abs. 4 anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.